Dies ist eine interne Meldestelle gemäß §7 Hinweisgeberschutzgesetz, betrieben durch einen neutralen Dritten.

Interne Meldestelle

der Stadt Mühlacker

Hinweisgebende (Whistleblower) leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Möchten Sie eine Meldung abgeben? Zu Ihrem Schutz haben wir einen Außenstehenden beauftragt, über dieses Portal Ihre Meldung entgegenzunehmen. Dadurch bleibt Ihre Identität bestmöglich geschützt, Sie haben Rechtssicherheit und müssen keine Benachteiligungen befürchten.

Bitte lesen Sie die untenstehenden Informationen

vor der Meldung aufmerksam durch!

Beachten Sie bitte auch, dass dieses Portal nur für Beschäftigte (ehemalige, aktuelle, künftige) der Stadt Mühlacker zuständig ist.

Vier wichtige Hinweise!

Anonyme Meldungen können in der Regel nur eingeschränkt bewertet und bearbeitet werden.

Siehe Hinweis anonyme Meldung.

Bei akuten Gefahren, sehr hohem Schutzbedarf oder bedrohlichen Situationen (wie zum Beispiel gravierenden Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und Unversehrtheit) wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Bearbeitung Ihrer Meldung:

Ihre Meldung wird von uns unverzüglich bearbeitet. Mit Ausnahme von anonymen Meldungen  erhalten Sie spätestens nach 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von weiteren 3 Monaten eine Rückmeldung über den Sachstand und gegebenenfalls das Ergebnis unserer Maßnahmen.

Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Siehe Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung.

Informationen

Wir haben diese Informationen sorgfältig zusammengestellt. Sie erheben dennoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder einer Rechtsberatung. Unser Tätigkeit besteht darin, dass eine von Ihnen abgegebene Meldung durch unseren Rechtsanwalt juristisch beurteilt wird. Er legt auch die Folgemaßnahmen fest, die dann anonymisiert bearbeitet werden.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ein. Hinweisgebende (Whistleblower) werden geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

Wer muss eine Meldestelle vorhalten?

Nach § 12 Nr. 2 HinSchG müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine eigene interne Meldestelle einrichten. § 14 HinSchG erlaubt es jedoch, einen „Dritten“ mit der Aufgabe einer internen

Meldestelle zu beauftragen. Kleinere Unternehmen können eine eigene interne Meldestelle einrichten.

Was sind Hinweisgebende oder Whistleblower?

Hinweisgebende (Informanten, Enthüllende oder Aufdeckende) sind Personen, die für die Öffentlichkeit oder Sicherheit wichtige Informationen aus einem geheimen, internen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen. Der oft gebrauchte Begriff "Whistleblower" ist der Anglizismus dafür.


Wer darf einen Hinweis geben?

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, auch im Vorfeld oder Nachgang einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über den zu meldenden Verstoß erlangt haben, können Sie eine Meldung abgeben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem betreffenden Beschäftigungsgeber handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz!



Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?

Gemeldet werden können zum Beispiel Verstöße gegen Datenschutz, Arbeitssicherheit, gegen Umweltgesetze, gegen das Mindestlohngesetz, gegenüber Organen der Betriebsverfassung oder auch finanzielles Fehlverhalten, wie Bestechung oder Steuerhinterziehung. Es geht um Verstöße gegen geltendes Recht (EU-Recht und nationales Recht).

Es müssen Ihnen tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien, o.ä.).

Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz! Das Meldeportal ist auch keine allgemeine Beschwerdestelle für betriebliche Ärgernisse. Wie erwähnt, darf es nur für Verstöße gegen geltendes Recht (EU-Recht und nationales Recht) verwendet werden.

Auch für Hinweise auf Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts und gegen die Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte (Verordnung (EU) 2022/1925 – Digital Markets Act) sind wir nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts.



Was ist eine interne, was ist eine externe Meldestelle?

Jeder Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten ist dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten (kleinere Beschäftigungsgeber können eine interne Meldestell einrichten). Sie nimmt in jedem Fall auch anonyme Meldungen entgegen. Diese kann aus besserem Schutz von Hinweisgebenden auch an einen Dritten ausgelagert werden. Solch eine an einen Dritten ausgelagerte Meldestelle haben Sie hier vorliegen.

Interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Externe Meldestellen werden bei bestimmten Behörden von Bund und Ländern eingerichtet. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.



Wie werden Hinweisgebende geschützt?

Der Schutz hinweisgebender Personen ist der wesentliche Bestandteil des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dies geschieht durch Wahrung der Vertraulichkeit. Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien (wie zum Beispiel berufliche Nachteile) sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Wir als „an einen Dritten ausgelagerte interne Meldestelle“ wahren streng die Vertraulichkeit der Identität Hinweisgebender durch organisatorische und technische Maßnahmen sowie durch ein spezielles Datenschutzmanagementsystem. Dies gilt auch für Daten und Informationen, die zu Rückschlüssen auf die Identität Hinweisgebender führen können.


Wie tun wir das? Alle Daten, die vertraulich gehalten werden müssen, werden durch uns pseudonymisiert, das heißt zum Beispiel durch einen Zahlencode ersetzt. Dies gilt auch für weitere in dem Hinweis oder der Meldung genannte Personen, zum Beispiel Arbeitskollegen. Nur uns ist die Entschlüsselung des Zahlencodes bekannt. Nur pseudonymisierte Daten werden weitergegeben!


Die Identität Hinweisgebender ist innerhalb unseres Unternehmens nur zwei Personen bekannt: Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, der die Folgemaßnahmen festlegt und der sachbearbeiten Person, die den Fall bearbeitet. Beide sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle anderen Personen haben nur Einsicht in pseudonymisierte Akten.


Technische Maßnahmen: Das Meldeportal und die Bearbeitungsdaten befinden sich auf einem gesicherten Server in Deutschland. Sie befinden sich auf keinem zweiten Endgerät und auch nicht auf einer zweiten Software. Sie können nur auf diesem Server in einem geschützten Bereich bearbeitet werden. Der Betreiber des Servers bewahrt Sicherungskopien an einem zweiten Standort auf. Die Originaldaten sind von den pseudonymisierten Daten in einem geschützten Bereich getrennt.

Wir halten keine Akten in Papierform vor. Unsere Büros sind nahezu papierlos. Dokumente, die in Papierform vorgehalten werden müssen (Verträge, eingehende Briefe mit Unterschriften, Meldungen in Papierform etc.) werden nicht in unseren Büro, sondern an einem für Dritte unbekannten Ort unter Verschluss aufbewahrt.

Wann dürfen/müssen personenbezogene Daten der Hinweisgebenden weitergegeben werden?

Eine Ausnahme besteht, wenn eine eindeutige Einwilligung der hinweisgebenden Person zur Weitergabe von personenbezogener Daten vorliegt. Dies gilt nicht für Daten Dritter.


Ausnahme kann auch sein, wenn das Weitergeben von personenbezogenen Daten zum Ergreifen von Folgemaßnahmen zwingend erforderlich ist. Folgemaßnahmen werden durch unsere Rechtsanwältin/ unserem Rechtsanwalt festgelegt und sorgfältig abgewogen.

Strafprozessuale Auskunftsrechte von zuständigen Strafverfolgungsbehörden gegenüber der internen Meldestelle, besonders in Strafverfahren, werden durch das HinSchG nicht berührt, d. h. Auskunftsverlangen der

zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu beantworten. Dies gilt auch für verwaltungsbehördliche Bußgeldverfahren oder bei einer gerichtlichen Entscheidung.


In diesen Fällen erfolgt der erste Kontakt dennoch mit pseudonymisierten Daten. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgt im späteren Kontakt durch uns eine Weitergabe der notwendigen Originaldaten. Dieser Vorgang wird durch unsere Rechtsanwältin/ unseren Rechtsanwalt dokumentiert.

Wie erfolgt eine Meldung und welche Möglichkeiten habe ich?

Eine Meldung erfolgt über dieses Portal und Sie können diese per Online-Formular, per Post, telefonisch oder auch persönlich abgeben. Bitte beachten Sie dazu, dass die Meldung berechtigt und mit dem Unternehmen/Beschäftigungsgeber sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit dort in Zusammenhang stehen muss.


Wie kann ich mich vor meiner Meldung beraten lassen?

Wir bieten Ihnen im Vorfeld einer Meldung eine kostenlose telefonische Beratung an. Inhalt können zum Beispiel technische uns sachliche Voraussetzungen für eine Meldung sein. Diese Beratung ist keine Rechtsberatung! Schriftliche Auskünfte erteilen wir keine, da dies nur ein Meldeportal ist.

Wir bieten Ihnen auch eine kostenpflichtige Rechtsberatung über unsere Rechtsanwältin/ unseren Rechtsanwalt an. Er führt diese Beratung in eigenem Namen durch.



Kann ich bei einer Meldung wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht haftbar gemacht werden?

Kurz gesagt, wenn Ihre Meldung berechtigt ist, nein. Dazu müssen natürlich die Voraussetzungen stimmen.

§ 6 HinSchG regelt das Verhältnis zu den genannten Vorschriften des GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Hinweisgebende Personen, die Geschäftsgeheimnisse in einem beruflichen Kontext erlangt haben, hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (d. h. keine missbräuchlichen oder böswillig unrichtigen Informationen) und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, dürfen diese Informationen an eine zuständige Meldestelle weitergeben oder offenlegen, wenn dies erforderlich ist, um einen Verstoß aufzudecken. Es ist dabei darauf zu achten, dass nur solche Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung des Verstoßes erforderlich ist.

Was passiert nach meiner Meldung?

Nach Ihrer Meldung geschieht folgendes:


Unsere Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt prüft Ihre Meldung und legt die Folgemaßnahmen fest.

Ihre Meldung wird pseudonymisiert und dokumentiert.

Der Beschäftigungsgeber erhält eine pseudonymisierte Mitteilung und die Folgemaßnahmen werden eingeleitet/durchgeführt.

Sie erhalten unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Meldung, eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.

Sie erhalten innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen.

Bei anonymen Meldungen kann eine Kommunikation mit Ihnen natürlich nicht erfolgen.


Wird der Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung benachrichtigt?

Dies regelt eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Beschäftigungsgeber und dem Betriebsrat. Sofern (noch) keine Betriebsvereinbarung vorliegt, die eine entsprechende Informationspflicht beinhaltet, informieren wir nur den Beschäftigungsgeber.


Wie lange bleibt eine Meldung gespeichert oder werden Unterlagen aufgehoben?

Die Dokumentation Ihrer Meldung wird in der Regel 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Ausnahmen können allerdings übergeordnete Aufbewahrungsfristen und haftungsrechtliche Gründe sein. Im Zweifel können Sie, bei berechtigtem Interesse, eine Auskunft bei uns durch einen schriftlichen Antrag erhalten. Dabei müssen Sie Ihre Person, zum Beispiel durch Vorlage Ihres Personalausweises, identifizieren.


Hinweis anonyme Meldung

Anonyme Meldungen werden entgegengenommen, können jedoch nur bedingt bearbeitet werden. Eine Kommunikation mit der hinweisgebenden Person kann nicht erfolgen. Dadurch können einige Probleme entstehen, wenn zum Beispiel Fragen offen bleiben. Eine Verifizierung ist eventuell nur schwer oder gar nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, dass das Hinweisgeberschutzgesetz nicht für reine Vermutungen oder dafür gemacht ist, lediglich seinen Ärger zum Ausdruck zu bringen.


Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung

Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung, ob hinreichend belegbare Anhaltspunkte für den Vorfall/Verstoß vorliegen. Bitte lesen Sie obige Informationen sorgfältig durch, insbesondere den Punkt: "Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?" Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst.

 

Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.


So erreichen Sie uns:

Online

Post

Telefon

Persönlich

Bitte beachten Sie die jeweiligen Informationen!

Verwenden Sie unser Online-Formular!

Dadurch kommunizieren Sie sicher mit unserem gesicherten Meldeportal auf einem Server in Deutschland und Ihre Daten werden an keinen weiteren Stellen gespeichert.


Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu anonymen Meldungen. Möchten Sie die Meldung trotzdem anonym abgeben, lassen Sie einfach die Felder mit personenbezogenen Daten leer.

Online an geschützten Bereich Hinweisgeber-24.de für die Stadt Mühlacker

(keine Übertragung oder Weiterleitung per Email)

Schreiben Sie uns!

Hinweisgeber-24.de

Kahllachweg 13a

77694 Kehl


Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu anonymen Meldungen

Bitte beschreiben Sie bzw. geben Sie Folgendes an:

  • Nach Möglichkeit Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Telefonnummern (Festnetz/Mobil)
  • Thema des Verstoßes/Vorfalls
  • Wie steht der Verstoß im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen/dienstlichen Tätigkeit bei der Stadt Mühlacker?
  • Bitte beschreiben Sie den/die Vorfälle/Verstöße ausführlich. Bitte geben Sie dabei Ort und Zeit des Geschehens an. Geben Sie bitte möglichst genaue Fakten und weniger Vermutungen an
  • Kommunikation - Bitte schreiben Sie uns, wie wir Ihnen eine Bestätigung zusenden und/oder auch, wie wir mit Ihnen kommunizieren können

Sie erreichen uns telefonisch arbeitstäglich Mo-Fr von 8-17 Uhr.

0049 7851 (0) 9579013


Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu anonymen Meldungen

Achtung! Zu Beginn des Telefonats fragen wir Sie, ob wir das Gespräch aufzeichnen dürfen. Dies wäre für eine gute Dokumentation sehr wichtig. Diese Aufzeichnung wird, wie Ihre personenbezogenen anderen Daten, geschützt behandelt. Falls Sie nicht damit einverstanden sind, nehmen wir Ihre Meldung selbstverständlich auch entgegen.

Bitte beschreiben Sie bzw. geben Sie Folgendes an:

  • Nach Möglichkeit Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Telefonnummern (Festnetz/Mobil)
  • Thema des Verstoßes/Vorfalls
  • Wie steht der Verstoß im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen/dienstlichen Tätigkeit bei der Stadt Mühlacker?
  • Bitte beschreiben Sie den/die Vorfälle/Verstöße ausführlich. Bitte geben Sie dabei Ort und Zeit des Geschehens an. Geben Sie bitte möglichst genaue Fakten und weniger Vermutungen an

Zu einer persönlichen Terminvereinbarung erreichen Sie uns telefonisch arbeitstäglich Mo-Fr von 8-17 Uhr.

0049 7851 (0) 9579013


Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu anonymen Meldungen

In der Regel findet ein persönlicher Termin per Videokonferenz statt. In Ausnahmefällen kann auch ein persönliches Treffen stattfinden. Zur Dokumentation und Sicherheit finden diese Gespräche immer mit zwei unserer Mitarbeiter statt. Dies kann in unserem Büro oder in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Café) sein. Wie bitten Sie, von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmen Gebrauch zu machen.

Bitte beschreiben Sie bzw. geben Sie Folgendes an:

  • Nach Möglichkeit Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Telefonnummern (Festnetz/Mobil)
  • Thema des Verstoßes/Vorfalls
  • Wie steht der Verstoß im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen/dienstlichen Tätigkeit bei der Stadt Mühlacker?
  • Bitte beschreiben Sie den/die Vorfälle/Verstöße ausführlich. Bitte geben Sie dabei Ort und Zeit des Geschehens an. Geben Sie bitte möglichst genaue Fakten und weniger Vermutungen an

Wir verwenden nur funktional notwendige Cookies und keine Werbecookies. Wenn Sie fortfahren, erklären Sie sich mit der Verwendung der funktionalen Cookies einverstanden.

Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung